Satzung des Vereins für Orts und Heimatkunde Attendorn e. V.

Präambel

Der Verein für Orts und Heimatkunde Attendorn e. V. wurde am 01. Januar 1898 als »Verein für Orts und Heimatkunde zu Attendorn (geschlossene Gesellschaft)« gegründet. Er ist der älteste historische Verein des Kölnischen Sauerlandes. Vom 27. Januar 1937 bis 1976 führte er den Namen »Attendorner Heimatverein e. V.«. In Fortführung dieser Tradition gibt er sich folgende Neufassung seiner Satzung:

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen »Verein für Orts und Heimatkunde Attendorn e. V.«. Er ist in das Vereinsregister eingetragen unter der Registernummer VR 33.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Attendorn.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die historische und naturwissenschaftliche Forschung im heimischen Raum. Der Verein sammelt diese Ergebnisse und wertet sie aus mit dem Ziel, seine Arbeiten der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, was durch Veröffentlichung regelmäßig geschieht, vorrangig in Mitteilungsblättern des Vereins. Darüber hinaus will der Verein grundlegende Kenntnisse auf den Gebieten der historischen und naturwissenschaftlichen Forschung im heimischen Raum vermitteln und hat sich insbesondere zur Aufgabe gesetzt, sowohl in der Kinder und Jugend als auch Erwachsenenbildung tätig zu sein.

(2) Der Verein setzt sich ein für die kulturellen Eigenarten des heimatlichen Raumes und deren Erhaltung; das Ziel ist, zur sachgerechten Gestaltung auf historischem und naturwissenschaftlichem Gebiet sowie auf dem Gebiet weitergehender Forschung u. a. der Familienforschung zu neuen Erkenntnissen beizutragen. Das Geschichtsbewusstsein soll geweckt werden, verbunden mit dem Bemühen um den Erhalt wertvoller Zeugnisse landschaftsbezogener Kultur. Darüber hinaus setzt der Verein sich ein für eine menschengerechte Umwelt und den Schutz der Natur.

(3) Der Verein fördert das in Attendorn ansässige Südsauerlandmuseum, Alter Markt 1, dessen Gründer er ist. Diese Förderung ist insbesondere dadurch geprägt, dass der Verein in seinem Eigentum stehende Exponate als Leihgaben dem Museum überlässt, welche in einem gesonderten Inventarverzeichnis zu erfassen sind. Das ursprüngliche Verzeichnis, durch die Museumsleitung und den Vereinsvorstand in der Vergangenheit bestätigt, ist laufend fortzuschreiben.

Mit der Museumsleitung ist vereinbart die Berechtigung des Geschäftsführenden Vorstandes des Vereins, mindeststens alle zwei Jahre eine Besichtigung aller in der neuesten Liste aufgeführten Inventarien vorzunehmen. Diese Inventarien sind laut Vereinbarung mit der Museumsleitung so zu lagern oder auszustellen, dass sie in keiner Weise Schaden nehmen. Ausleihe, Veränderung und Vervielfältigung von Vereinseigentum durch die Museumsleitung oder Dritte bedürfen nach dieser Vereinbarung der Zustimmung des Vorstandes. Der Verein hat es der Museumsleitung aufgegeben, Vereinsleihgaben grundsätzlich angemessen zu versichern, wobei durch den Geschäftsführenden Vorstand des Vereins die Versicherungssumme festgesetzt wird.

Es obliegt dem Verein, diese Vereinbarung mit der Museumsleitung bzw. sonstigen Dritten auch für die Zukunft festzuschreiben und dafür Sorge zu tragen, dass die Verpflichtungen eingehalten werden.

(4) Zweck des Vereins ist es auch, die Sammlung und das Archiv des Vereins weiterzuführen und zu ergänzen, wobei diese Sammlung für interessierte Mitglieder und sonstige Dritte, letztgenannte nach Maßgabe der Weisungen des Vorstandes, zugänglich zu machen ist.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die sich dem Ziel des Vereins bzw. insbesondere dem Zweck nach § 2 dieser Satzung verpflichtet fühlt.

(2) Bei natürlichen Personen kann Mitglied werden jede nicht in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ab Vollendung des 18. Lebensjahres, sowie jede weitere natürliche Person vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei noch nicht volljährigen natürlichen Personen muss der Aufnahmeantrag von den gesetzlichen Vertretern unterzeichnet sein. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Antragsteller die Berufung in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

(4) Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags bei Minderjährigen versehen mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters – erkennt das aufgenommene Mitglied die Satzung des Vereins an.

(5) Eine Mitgliedschaft ist ausgeschlossen bei Personen, denen bereits bei Antragstellung die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind.

§ 5 Ehrenmitglieder

(1) Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Eine Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung ebenfalls mit der vorstehend aufgezeigten 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder – aberkannt werden, wenn dem Ehrenmitglied die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste:

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen;

d) durch Ausschluss aus dem Verein:

Der Ausschluss kann erfolgen aus einem wichtigen, in der Person des Mitglieds liegenden Grund, insbesondere wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist die Berufung an die ordentliche Mitgliederversammlung zulässig, die binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich eingelegt sein muss. Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet sodann endgültig.

(2) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber, insbesondere hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

§ 7 Mitgliedsbeiträge/Umlagen

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2) Schüler, Studenten, Wehrpflichtige bzw. sonstige Mitglieder mit geringem Einkommen, sowie Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag von der Zahlung des Beitrages ganz oder teilweise befreit werden.
Der Antrag auf Befreiung ist schriftlich gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand zu stellen, der auch über den Antrag entscheidet.

(3) In sonstigen Härtefällen entscheidet der Vorstand ebenfalls auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitgliedes über eine Stundung oder zeitweise Aussetzung von Mitgliedsbeiträgen.

(4) Der Verein kann ebenso außerordentliche Umlagen erheben, wenn diese von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit beschlossen worden sind. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über die Höhe der Umlage und deren Fälligkeit.

(5) Auf vorausbezahlte Beiträge haben ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglieder keinen Rückzahlungsanspruch. Beim Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 8 – Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung

(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§ 9 – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin,
d) dem Schriftführer/der Schriftführerin,
e) dem Kassierer/der Kassiererin.

Die vorstehend zu den Buchstaben a) bis e) bezeichneten Vorstandsmitglieder bilden den Geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, dieser mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

(4) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder bestellt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er nach Bedarf zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung zu Vorstandssitzungen ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Zu Vorstandssitzungen werden die Mitglieder des erweiterten Vorstandes geladen, sofern der Vorstand dies für notwendig erachtet.

(6) Der Vorstand ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder in den Vorstandssitzungen anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden. Den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes steht in den Vorstandssitzungen das Stimmrecht nur dann zu, wenn es ihnen vom Vorstand eingeräumt wird.

(7) Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, dass vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist, bei Verhinderung des Vorsitzenden durch den stellvertretenden Vorsitzenden.

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§ 10 – Erweiterter Vorstand

(1) Neben dem Vorstand wird ein erweiterter Vorstand bestellt, der aus höchstens sieben Personen bestehen kann. Kraft Amtes gehören dem erweiterten Vorstand an der/die Ortsheimatpfleger/in, der/die Stadtarchivar/in der Stadt Attendorn sowie der/die Leiter/in des Südsauerlandmuseums an, sofern sie Mitglieder des Vereins für Orts und Heimatkunde Attendorn e. V. sind. Neben diesen drei Personen kraft Amtes werden als Mitglieder des erweiterten Vorstandes bis zu 4 Personen gewählt. Es obliegt dem Vorstand zu bestimmen, in welcher Anzahl in der jeweiligen Mitgliederversammlung ein erweiterter Vorstand bestellt wird.

(2) Der erweiterte Vorstand unterstützt und berät den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Zur Erfüllung des Vereinszwecks hat er u. a. die Aufgabe, Forschungsarbeiten aus Archäologie, Kunstgeschichte, Historie und auch bezogen auf die Erstellung eines Mitteilungsblattes durchzuführen oder aber durch besondere Fachkenntnisse die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen, wobei vorstehende Auflistung nicht abschließend ist.

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes

(1) Die Vorstandsmitglieder und Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Turnusgemäß scheiden nach Beschlussfassung und Eintragung dieser Satzung aus ihrem Amt aus:

– der zweite Vorsitzenden im Jahre 2008
– der Kassierer im Jahre 2009
– der Schriftführer im Jahre 2010
– der Vorsitzende im Jahre 2011

Ein/eine Geschäftsführer/in wird erstmalig im Jahre 2008 gewählt.

(2) Die jeweiligen, bis zu 4 Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden ebenfalls auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Um die Kontinuität der Arbeit des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes zu gewährleisten, soll jeweils mit der Neuwahl der Positionen der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder, wie sie nach Abs. 1 dieser Bestimmung vorgesehen ist, ein Mitglied des erweiterten Vorstandes neu gewählt werden. Soweit im geschäftsführenden Vorstand zeitgleich der/die zweite Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in gewählt werden, wird im gleichen Jahr jeweils ein Mitglied des erweiterten Vorstandes gewählt.

Um mit Inkrafttreten dieser Satzung diese Kontinuität durchführen zu können, soll jeweils ein Mitglied des bisherigen Beirates und des demnächstigen erweiterten Vorstandes zu den vorbezeichneten Terminen ausscheiden. Sofern die Voraussetzungen dazu aus der Person der jeweils Betroffenen nicht gegeben sind, obliegt das Bestimmungsrecht dem geschäftsführenden Vorstand.

Die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung. Hat bei mehreren Bewerbern niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes mit Ausnahme des/der Vorsitzenden während der Amtsperiode aus, so bestimmt der Vorstand für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied mit einfacher Mehrheit. Neuwahl durch die nächst folgende ordentliche Mitgliederversammlung erfolgt für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

(4) Scheidet der Vorsitzende während seiner Amtsperiode aus, so führt der stellvertretende Vorsitzende die Geschäfte bis zur nächst folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung; die Bestimmungen dieser Satzung zur Vertretung des Vereins bleiben unberührt. Sodann erfolgt Neuwahl des Vorsitzenden durch die ordentliche Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorsitzenden.

(5) Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so bestimmt der Vorstand für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied mit einfacher Mehrheit bzw. die Arbeit dieses Mitgliedes des erweiterten Vorstandes wird nach Bestimmung des Vorstandes kommissarisch von einem anderen Mitglied des Vorstandes bzw. des erweiterten Vorstandes übernommen. Neuwahl durch die nächst folgende ordentliche Mitgliederversammlung erfolgt für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes
des erweiterten Vorstandes.

§ 12 – Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(2) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in der Tageszeitung »Westfalenpost« und »Westfälische Rundschau«, Ausgaben Attendorn. Die Tagesordnung ist bei der Einberufung mitzuteilen.

(3) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind bis zum 31.12. eines jeden Jahres schriftlich an den Vorstand zu richten. Diese Anträge sind vom Vorstand als Tagesordnungspunkt in die Einladung aufzunehmen.

(4) Die Mitgliederversammlung hat zu beschließen:

a) die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Festsetzung etwaiger Umlagen sowie die Fälligkeit der jeweiligen Beträge,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) Satzungsänderungen, Satzungsergänzungen und Satzungsneufassungen; diese bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder,
e) die Auflösung des Vereins, die ebenfalls nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden kann,
f) die Aufnahme von Darlehen,
g) Rechtsgeschäfte in einer Größenordnung über 2.500,00 EUR (zweitausendfünfhundert Euro),
h) die Verwendung des Vereinsvermögens,
i) die Bestellung eines Kassenprüfers und eines stellvertretenden Kassenprüfers, die alljährlich gewählt werden und deren Wiederwahl zulässig ist; die Kassenprüfer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben,
j) in allen sonstigen Angelegenheiten, die nach dieser Satzung in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.

(5) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(6) Auf Antrag des Vorsitzenden des Vereins, der Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes oder von fünf stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins sind Abstimmungen in geheimer Wahl durchzuführen.

(7) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine 2/3 Mehrheit ist jedoch erforderlich, wenn der Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines Mitgliedes oder eine Satzungsneufassung, eine Satzungsänderung bzw. ergänzung ist. Die Auflösung des Vereins bedarf ebenfalls einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, weiches von dem/der Versammlungsleiter(in) und von dem/der Schriftführer(in) oder dem/der von der Versammlung bestimmten Protokollführer(in) zu unterschreiben ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Für die Einberufung gilt Absatz (2) entsprechend.

(9) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unter allen Umständen beschlussfähig ist. In der Einladung zu der neu einberufenen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass die Versammlung in jedem Fall beschlussfähig ist.

(10) Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende bzw. bei dessen/deren Verhinderung durch den/die stellvertretenden Vorsitzenden/stellvertretende Vorsitzende geleitet.

§ 13 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben neben den Rechten, die ihnen bei der Teilnahme an der Mitgliederversammlung zustehen, das Recht, an allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Es obliegt dem Vorstand, seinen Mitgliedern Veranstaltungen anzubieten, die der Erfüllung des Zweckes des Vereins dienen, wobei soweit möglich monatlich eine Veranstaltung angeboten werden soll. Diese Veranstaltungen sollen soweit die Zweckbestimmung des Vereins dies zulässt auch für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

(3) Die Mitglieder des Vereins haben nach Abstimmung mit dem Vorstand und dem Museumsträger freien Eintritt zum Südsauerlandmuseum.

§ 14 – Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, sofern die Zahl der Mitglieder auf 10 Mitglieder gesunken ist.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

(4) Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins als »Sammlung des Vereins für Orts und Heimatkunde« an die Stadt Attendorn, die es im Sinne der Satzung gemeinnützig verwenden muss.

§ 15 – Inkrafttreten der Satzung

(1) Die neu gefasste Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.

(2) Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 22. Februar 2007 beschlossen worden. Sie soll beim zuständigen Amtsgericht Olpe als sofort gültige Satzung des Vereins hinterlegt werden.